BGH - Beschluss vom 18.08.2010
V ZB 164/09
Normen:
WEG § 49 Abs. 2; ZPO § 99 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 326
NZM 2010, 748
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 710/09
AG Northeim, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 803/08

Insolierte Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung bei Absehen des Gerichts von einer Verpflichtung des Verwalters zur teilweisen oder ganzen Kostentragung; Zulässigkeit der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung nach Prüfung und Verneinung der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 49 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

BGH, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen V ZB 164/09

DRsp Nr. 2010/16040

Insolierte Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung bei Absehen des Gerichts von einer Verpflichtung des Verwalters zur teilweisen oder ganzen Kostentragung; Zulässigkeit der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung nach Prüfung und Verneinung der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 49 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Eine Kostenentscheidung ist nicht deshalb isoliert anfechtbar, weil das Gericht davon abgesehen hat, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG ganz oder teilweise dem Verwalter aufzuerlegen; das gilt auch dann, wenn die Anwendung der Vorschrift geprüft und deren Voraussetzungen verneint worden sind.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 15. September 2009 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €.

Normenkette:

WEG § 49 Abs. 2; ZPO § 99 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger haben vier auf einer Eigentümerversammlung vom 30. August 2008 gefasste Beschlüsse angefochten.