OLG Koblenz - Urteil vom 25.06.2014
5 U 1518/13
Normen:
GG Art. 103; ZPO § 68; ZPO § 72; ZPO § 74; ZPO § 322; WEG § 10 Abs. 6;
Fundstellen:
MietRB 2014, 299
ZMR 2015, 326
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 304/13

Interventionswirkung der Streitverkündung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach erfolgloser Klageerhebung gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern

OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 5 U 1518/13

DRsp Nr. 2014/12826

Interventionswirkung der Streitverkündung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach erfolgloser Klageerhebung gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern

(Wirkung der Streitverkündung im erfolglosen Erstprozess gegen einzelne Wohnungseigentümer für den Folgeprozess gegen die Eigentümergemeinschaft) 1. Sind entweder die Wohnungseigentümergemeinschaft oder einzelne Wohnungseigentümer passiv legitimiert, hat die im erfolglosen Erstprozess gegen die Wohnungseigentümer erfolgte Streitverkündung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft Bindungswirkung für die im Zweitprozess wiederum streitige Frage der Passivlegitimation.2. Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn ihr die Streitverkündung im Erstprozess vor der mündlichen Schlussverhandlung in einer Weise zugestellt wurde, dass sie ihre Einwände dort noch hätte vortragen können.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11.11.2013 in Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an den Kläger

a) b) 2. 3. 4.