KG - Beschluss vom 26.01.2004
24 W 182/02
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 206
NJW-RR 2004, 588
NZM 2004, 263
WuM 2004, 237
ZMR 2004, 376
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 353/01 WEG - 16.04.2002,
AG Berlin-Charlottenburg - 70 II 291/00 WEG - 29.06.2001,

Jahresübergreifende Abrechnung von Sanierungsarbeiten

KG, Beschluss vom 26.01.2004 - Aktenzeichen 24 W 182/02

DRsp Nr. 2004/4654

Jahresübergreifende Abrechnung von Sanierungsarbeiten

»1. Es widerspricht nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer mehrjährige Bauarbeiten am Schluss erstmalig jahresübergreifend abrechnen. 2. Bei Zweifeln über die Bestandskraft von vorschussweisen Sonderumlagebeschlüssen ist die Eigentümermehrheit nicht gehindert, im Zuge der Abrechnung der tatsächlichen Baukosten nochmals bestätigend über die Vornahme der Bauarbeiten zu beschließen und den auf die Baukosten entfallenden Teil der Jahresabrechnung als "Sonderumlage" zu bezeichnen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 28 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum bezeichneten Anlage. Ihnen gehört die Wohnung Nr. 11, auf die ein Miteigentumsanteil von 2.083,85/100.000stel entfällt, wonach sich auch ihr Anteil an den Betriebskosten richtet.