Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 2015 wird - über den Entscheidungsausspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. August 2016 hinaus - aufgehoben, soweit er über die Untersagung des Auftretens des Klägers vor dem Landgericht Münster als Prozessvertreter einschließlich des Unterzeichnens von Schriftsätzen durch den Kläger gegenüber dem Landgericht Münster hinausgeht.
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