OLG Hamm - Urteil vom 10.09.2007
22 U 34/05
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 221/04

Kein Beratungspflichtverletzung bei Immobilienkauf ohne unzutreffende Darstellung von Ertragserwartungen

OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2007 - Aktenzeichen 22 U 34/05

DRsp Nr. 2008/218

Kein Beratungspflichtverletzung bei Immobilienkauf ohne unzutreffende Darstellung von Ertragserwartungen

1. Zwischen dem Verkäufer und Käufer einer Immobilie kommt ein Beratungsvertrag zustande, wenn der Verkäufer im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt oder dem Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, die den Käufer zum Vertragsabschluss bewegen sollen. 2. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Verletzung von Beratungspflichten scheidet aus, wenn die Ertragserwartungen hinsichtlich des zu erwartenden Mietzinses und der zu leistender Instandhaltungsrücklagen nicht unzutreffend positiv dargestellt wurden.

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin verlangt sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht Schadensersatz und Rückabwicklung eines über eine Eigentumswohnung abgeschlossenen Kaufvertrages.