OLG Hamm - Beschluss vom 23.09.2004
15 W 129/04
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2005, 43
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 429/03
AG Bielefeld - 5 (3) II WEG 162/98,

Kein Haftungsübergan eines Wiederherstellungsanspruches auf den Sonderrechtsnachfolger; Zur Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses wegen inhaltlicher Unklarheit

OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 15 W 129/04

DRsp Nr. 2005/494

Kein Haftungsübergan eines Wiederherstellungsanspruches auf den Sonderrechtsnachfolger; Zur Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses wegen inhaltlicher Unklarheit

»1. Die Haftung für einen Wiederherstellungsanspruch, der darauf beruht, daß ein Wohnungseigentümer die bei einer Ausbaumaßnahme erforderliche Verstärkung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Deckenkonstruktion unterlassen hat, geht nicht auf dessen Sonderrechtsnachfolger über. 2. Zur Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses wegen inhaltlicher Unklarheit, wenn durch ihn einem Miteigentümer konstitutiv eine Verpflichtung zu baulichen Maßnahmen auferlegt wird, deren Umfang im Verhältnis zum Verantwortungsbereich der Gemeinschaft nicht klar umrissen ist.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind die Miteigentümer der im Betreff näher gekennzeichneten Wohnungseigentumsanlage, die von dem Beteiligten zu 1) verwaltet wird.