OLG München - Beschluss vom 30.03.2007
34 Wx 132/06
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 21 Abs. 4 § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 144
OLGReport-München 2007, 552
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 10.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2615/06
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen II 641/06

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Verpflichtungsantrag bei einzig möglicher Ablehnung der begehrten Beschlussfassung - Rückbau eines nicht zustimmungspflichtigen Wohnungsdurchbruchs

OLG München, Beschluss vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 132/06

DRsp Nr. 2007/6907

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Verpflichtungsantrag bei einzig möglicher Ablehnung der begehrten Beschlussfassung - Rückbau eines nicht zustimmungspflichtigen Wohnungsdurchbruchs

»Einem Verpflichtungsantrag, über einen Antrag in der Eigentümerversammlung abzustimmen, kann das Rechtschutzbedürfnis fehlen, wenn nur die Ablehnung des Antrags ordnungsmäßiger Verwaltung entspräche und ein derartige Negativbeschluss für den Antragsteller keinen rechtlichen Folgen hätte (hier: Antrag auf Rückgängigmachung eines Wohnungsdurchbruchs, der nicht der Zustimmung der Wohnungseigentümer bedürfte).«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 21 Abs. 4 § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller, ein Ehepaar, und die Antragsgegner sind Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Auf der Eigentümerversammlung vom 16.09.1992 gab der damalige Verwalter die Absicht der Eigentümerin der Wohnung Nr. 12 bekannt, ihre Wohnung mittels einer Treppe mit der darunter liegenden Wohnung Nr. 8 zu verbinden. Im Protokoll vom 16.09.1992 ist hierzu festgehalten:

Die anwesenden Eigentümer haben nichts gegen eine derartige Verbindung, solange das übrige Gemeinschaftseigentum nicht beeinträchtigt wird.