I.
Die Antragsteller, ein Ehepaar, und die Antragsgegner sind Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Auf der Eigentümerversammlung vom 16.09.1992 gab der damalige Verwalter die Absicht der Eigentümerin der Wohnung Nr. 12 bekannt, ihre Wohnung mittels einer Treppe mit der darunter liegenden Wohnung Nr. 8 zu verbinden. Im Protokoll vom 16.09.1992 ist hierzu festgehalten:
Die anwesenden Eigentümer haben nichts gegen eine derartige Verbindung, solange das übrige Gemeinschaftseigentum nicht beeinträchtigt wird.
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