OLG Celle - Urteil vom 01.11.2007
2 U 139/07
Normen:
BGB § 467 ; BGB § 469 ; BGB § 577 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 36
NotBZ 2008, 311
OLGReport-Celle 2007, 933
WuM 2008, 292
ZMR 2008, 119
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 201/06

Kein Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Mitteilung über ein bestehendes Vorkaufsrecht

OLG Celle, Urteil vom 01.11.2007 - Aktenzeichen 2 U 139/07

DRsp Nr. 2007/22363

Kein Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Mitteilung über ein bestehendes Vorkaufsrecht

»1. Der Vorkaufsberechtigte, der sein Vorkaufsrecht an der von ihm gemieteten Eigentumswohnung ausübt, kann von dem Vorkaufsverpflichteten regelmäßig keinen Ersatz seines Verzögerungsschadens beanspruchen, der darauf beruhen soll, dass der Vorkaufsverpflichtete seine Informationspflichten nicht unverzüglich erfüllt hat. 2. Die Informationspflichten des Vorkaufsverpflichteten aus §§ 469 Abs. 1, 577 Abs. 2 BGB bestehen nur bis zur Ausübung des Vorkaufsrechts. 3. Der Vorkaufsverpflichtete ist im Falle des Verkaufs mehrerer Gegenstände zu einem Gesamtpreis nicht verpflichtet, den Vorkaufsberechtigten über den Teil des Kaufpreises zu informieren, der nach § 467 BGB auf denjenigen mitverkauften Gegenstand entfällt, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht.«

Normenkette:

BGB § 467 ; BGB § 469 ; BGB § 577 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 313 a I, 540 II ZPO abgesehen.

II.

Die nach der Zurückweisung der Berufung der Kläger durch Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2007 allein noch rechtshängige zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.