I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 313 a I, 540 II ZPO abgesehen.
II.
Die nach der Zurückweisung der Berufung der Kläger durch Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2007 allein noch rechtshängige zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
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