I.
Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, macht gegen den Antragsgegner, der bis 18.11.2003 ihr Mitglied war, eine Wohngeldforderung geltend, die auf eine durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.04.2005 genehmigte Einzeljahresabrechnung für den Zeitraum 1.5.2002 bis 30.9.2003 gestützt wird. Einen Wirtschaftsplan einschließlich etwaiger zu leistender Hausgeldvorschüsse für die Jahre 2002 und 2003 hat die Eigentümergemeinschaft in der Vergangenheit nicht beschlossen.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|