OLG München - Beschluss vom 24.05.2007
34 Wx 27/07
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 1, Abs. 5 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1066
NJW-RR 2007, 1607
NZM 2007, 812
OLGReport-München 2007, 648
ZMR 2007, 805
ZfIR 2007, 875
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 09.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2237/06
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 13/05

Keine Ansprüche gegen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer bei unterbliebener Aufstellung eines Wirtschaftsplan mit Vorschussverpflichtung

OLG München, Beschluss vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 27/07

DRsp Nr. 2007/12011

Keine Ansprüche gegen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer bei unterbliebener Aufstellung eines Wirtschaftsplan mit Vorschussverpflichtung

»Verabsäumt die Eigentümergemeinschaft, einen Wirtschaftsplan mit Vorschussverpflichtungen der Wohnungseigentümer aufzustellen, kann sie einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer weder aufgrund einer nach seinem Ausscheiden beschlossenen Jahresabrechnung noch aus ungerechtfertigter Bereicherung für die Lasten und Kosten in Anspruch nehmen, die vor seinem Ausscheiden entstanden sind.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 1, Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, macht gegen den Antragsgegner, der bis 18.11.2003 ihr Mitglied war, eine Wohngeldforderung geltend, die auf eine durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.04.2005 genehmigte Einzeljahresabrechnung für den Zeitraum 1.5.2002 bis 30.9.2003 gestützt wird. Einen Wirtschaftsplan einschließlich etwaiger zu leistender Hausgeldvorschüsse für die Jahre 2002 und 2003 hat die Eigentümergemeinschaft in der Vergangenheit nicht beschlossen.