FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 19.06.2012
1 V 30/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 32 Abs. 4 S. 3; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 355 Abs. 1; AO § 350; BGB § 133; BGB § 157; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Keine Berechnung der Fahrten zwischen Lebensmittelpunkt und betrieblicher Ausbildungsstätte nach Entfernungspauschalenmaßstab Gleichstellung von Hochschule und Ausbildungsstätte hinsichtlich des Kriteriums der fehlenden regelmäßigen Arbeitsstätte Grenzbetragsberechnung für Kindergeldanspruch Einspruchsführer bei Einlegung des ursprünglichen Einspruchs gegen einen Kindergeldaufhebungsbescheid durch das Kind

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 1 V 30/12

DRsp Nr. 2012/18245

Keine Berechnung der Fahrten zwischen Lebensmittelpunkt und betrieblicher Ausbildungsstätte nach Entfernungspauschalenmaßstab Gleichstellung von Hochschule und Ausbildungsstätte hinsichtlich des Kriteriums der fehlenden regelmäßigen Arbeitsstätte Grenzbetragsberechnung für Kindergeldanspruch Einspruchsführer bei Einlegung des ursprünglichen Einspruchs gegen einen Kindergeldaufhebungsbescheid durch das Kind

1. Unter Berücksichtigung der jüngsten – geänderten – Rechtsprechung des BFH zu der Frage, wann bei der Geltendmachung von Fahrtkosten als Werbungskosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt (BFH v. 9.2.2012, VI R 44/10), erscheint ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 FGO, ob der Aufwand eines volljährigen Kindes für Fahrten zwischen seinem Lebensmittelpunkt, der elterlichen Wohnung, und seiner betrieblichen Ausbildungsstätte lediglich mit der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG zu ermitteln ist. Die Aufwendungen könnten nunmehr gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG in tatsächlicher Höhe anzusetzen sein. Zwischen den Fahrten zu einer Universität oder zu einem Ausbildungsbetrieb ist unter dem Aspekt einer vorübergehenden Tätigkeit nicht zu unterscheiden.