FG Sachsen - Urteil vom 02.04.2014
2 K 1663/13
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4; GrEStG § 2 Abs. 1; WEG § 16 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4; ZVG § 52 Abs. 1 S. 1; ZVG § 59;

Keine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer durch bestehende Instandhaltungsrücklage bei Erwerb von Wohneigentum im Rahmen einer Zwangsversteigerung

FG Sachsen, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 2 K 1663/13

DRsp Nr. 2014/11876

Keine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer durch bestehende Instandhaltungsrücklage bei Erwerb von Wohneigentum im Rahmen einer Zwangsversteigerung

1. Im Falle des Erwerbes von Wohneigentum im Wege der Zwangsversteigerung mindert anders als beim rechtsgeschäftlichen Erwerb eine bestehende Instandhaltungsrücklage die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht, da es bei Zwangsvollstreckungen keinen erkennbaren Teil des Meistgebotes gibt, der sich auf die Instandhaltungsrücklage bezieht. 2. Das Guthaben aus der Instandhaltungsrückstellung nach dem WEG stellt eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, wodurch für künftig erforderlich werdende Reparaturen vorgesorgt und die Liquidität der Eigentümergemeinschaft für den Fall höherer Instandhaltungsaufwendungen gewährleistet werden soll. Die Rücklage steht nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu, sondern ist Verwaltungsvermögen. Es handelt sich wirtschaftlich um Vorauszahlungen der Wohnungseigentümer auf zukünftige Instandhaltungsaufwendungen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4; GrEStG § 2 Abs. 1; WEG § 16 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4; ZVG § 52 Abs. 1 S. 1; ZVG § 59;

Tatbestand