BFH - Urteil vom 27.06.2001
I R 11/00
Normen:
EStG (1990) § 5 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 616 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1941
BB 2001, 2050
BFHE 195, 567
BStBl II 2001, 758
DB 2001, 1969
DStR 2001, 1559
DStZ 2000, 783
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Keine Rückstellung für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

BFH, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen I R 11/00

DRsp Nr. 2001/12475

Keine Rückstellung für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

»Die Verpflichtung, Angestellten im Krankheitsfalle das Gehalt für eine bestimmte Zeit weiter zu zahlen, ist weder als Verbindlichkeit aufgrund eines Erfüllungsrückstandes auszuweisen noch führt sie zu einem drohenden Verlust aus dem schwebenden Arbeitsverhältnis (Fortführung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG (1990) § 5 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 616 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH in Liquidation, beschäftigte im Streitjahr 1990 neben zwei Geschäftsführern vierzehn Angestellte. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1990 bildete sie eine Rückstellung für fortgesetzte Gehaltszahlungen im Krankheitsfalle. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht und setzte die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr entsprechend fest.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Entscheidungsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 477 abgedruckt.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung von § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).