LSG Bayern - Urteil vom 02.10.2014
L 1 LW 23/11
Normen:
ALG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ALG § 1 Abs. 2 S. 1; ALG § 1 Abs. 2; ALG § 1 Abs. 4 S. 1 und S. 2; ALG § 1 Abs. 4; ALG § 1 Abs. 5 S. 1; ALG § 1 Abs. 5; BGB § 581 Abs. 1; BGB § 585ff;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 LW 31/05

Keine Versicherungs- und Beitragspflicht eines Reiterhofs mit verpachteten Koppeln in der Alterssicherung der Landwirte

LSG Bayern, Urteil vom 02.10.2014 - Aktenzeichen L 1 LW 23/11

DRsp Nr. 2015/2577

Keine Versicherungs- und Beitragspflicht eines Reiterhofs mit verpachteten Koppeln in der Alterssicherung der Landwirte

1. Eine Bodenbewirtschaftung liegt auch dann vor, wenn diese ausschließlich durch Abweiden erfolgt. Dies gilt auch für das Abweiden durch Reitpferde, obwohl nach der älteren Rechtsprechung des BSG zum Unfallversicherungsrecht zum landwirtschaftlichen Unternehmen die Pferdehaltung nur dann gehören soll, wenn die Pferde zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens (Kontrollritte u.ä.) gehalten werden. 2. Landwirt ist auch derjenige, bei dem die Erzeugung nicht dem Verkauf oder Eigenverbrauch und damit in einem engeren Sinne der menschlichen Ernährung dient. Die Tätigkeiten in der Landwirtschaft weisen eine solche Vielfältigkeit und Vielgestaltigkeit auf, dass sie auch die Zucht und Pflege von Haustieren umfassen können, wenn es sich um eine auf eigener Bodenbewirtschaftung beruhende Tierhaltung, also eine Verbindung der Tierhaltung mit einer Bodenbewirtschaftung auf einer landwirtschaftlichen Fläche handelt. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung. In dem bloßen Abweiden kann grundsätzlich eine Bodenbewirtschaftung gesehen werden.