I. Die Beklagten bewohnen aufgrund des mit der Klägerin am 15. Dezember 1977 geschlossenen Mietvertrages eine Wohnung der Wohnanlage in Berlin 49.
Die Wohnanlage, zu der die Wohnung der Beklagten gehört, wird von einem Heizwerk versorgt, das auf dem der Klägerin gehörenden Grundstück in Berlin 49 steht. An das Heizwerk sind folgende Einrichtungen angeschlossen:
a) die mit Sozialwohnungen bebauten Grundstücke 90, 94 - 104, gerade, 82 a (sogenannter erster Bauabschnitt des Bauvorhabens der Klägerin),
b) die mit Sozialwohnungen bebauten Grundstücke 23 - 45 ungerade (sogenannter zweiter Bauabschnitt des Bauvorhabens der Klägerin),
c) das Ärztezentrum S. mit Verkaufsgeschäft,
d) das Kinder- und Jugendhaus N.
e) die B-Siedlung, bebaut mit Sozialwohnungen, 60 - 76,
f) die Kindertagesstätte des Bezirksamts Tempelhof.
Die Einrichtungen zu a) bis d) stehen im Eigentum der Klägerin, die Siedlung zu e) im Eigentum der Firma Wohnungsbau KG und die Kindertagesstätte zu f) im Eigentum des Landes Berlin (Bezirksamt Tempelhof).
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|