»... Die Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 5 WEG [WohnEigG]) gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 und Abs. 4 WEG), so daß jeder WE [Wohnungseigentümer] grundsätzlich einen nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG erzwingbaren Anspruch auf eine entsprechende Beschlußfassung hat (vgl. BayObLGZ 72, 150 ..). ...
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