KG - 11.05.1983 (8 W RE Miet 1734/82) - DRsp Nr. 1993/1622
KG, vom 11.05.1983 - Aktenzeichen 8 W RE Miet 1734/82
DRsp Nr. 1993/1622
Vorlegungsfrage:Läßt § 21 Abs. 2 AMVOB die Forderung der tatsächlich entstandenen Kosten des Betriebes einer zentralen Heizanlage durch den Vermieter bei einer Miete, in der die Betriebskosten für die Heizung pauschal enthalten sind, auch rückwirkend zu, ohne daß entsprechend der Regelung des § 18 1. BMietG vorher eine Neuberechnung der preisrechtlich zulässigen Kaltmiete unter Kürzung von 10 % der Stichtagsmiete vorgenommen worden ist, allein wenn der Vermieter zu erkennen gibt, daß er nunmehr die Betriebskosten für die Heizung im Umlageverfahren erheben will oder im Mietvertrag eine Gleitklausel enthalten ist, nach der alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhung oder Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstücksumlagen jeder Art vom Zeitpunkt der Zulässigkeit ab vereinbart und zahlbar sind?Es ergeht kein Rechtsbescheid.
Normenkette:
AMVOB § 21 Abs. 2 S. 1;
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