Die Klägerin hat den Beklagten durch schriftlichen Vertrag vom 12. Dezember 1975/6. Januar 1976 das in der U.-Straße in Berlin-Tempelhof belegene Einfamilienhaus vermietet. Es handelt sich um eine sogenannte Bundesmietwohnung.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Mieter nach §
Der bislang von den Beklagten entrichtete Mietzins von 488,58 DM monatlich ist länger als ein Jahr unverändert geblieben. Der verlangte erhöhte Mietzins übersteigt den ortsüblichen Vergleichsmietzins nicht.
Die Beklagten wenden ein, die Klägerin sei schon unter dem Gesichtspunkt ihrer Fürsorgepflicht, die der Bundesminister der Finanzen gegenüber dem Beklagten zu 1) zu erfüllen habe, gehindert, die Zustimmung mit Erfolg zu verlangen. Sie meinen ferner, das Erhöhungsverlangen sei unwirksam, weil das ihm zugrundeliegende Verfahren ohne Anhörung personalvertretungsrechtlicher Organe durchgeführt worden sei.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|