»... [Ebensowenig wie die vorliegende Teilungserklärung] begründet auch § 27 Abs. 4 Satz 1 WEG [WohnEigG] nicht die Verpflichtung, zwei getrennte Bankkonten [für den laufenden Zahlungsverkehr und die Instandhaltungsrücklage] zu führen. Die Bestimmung legt lediglich fest, daß der Verwalter die Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft von seinem eigenen Vermögen getrennt zu halten hat. Das geschieht am zweckmäßigsten dadurch, daß er für die Wohnungseigentümergemeinschaft ein offenes Fremd- oder Treuhandkonto führt (OLG Frankfurt, OLGZ 1980, 413; BayObLG, Rpfleger 1979, 266 ..). Eine weitergehende Verpflichtung, mehrere Bankkonten für nur eine Wohnungseigentümergemeinschaft zu führen, begründet das Gesetz dagegen nicht. ... Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG vielmehr befugt, allein Verfügungen über alle Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen, sofern seine Verfügungsmacht nicht nach § 27 Abs. 4 Satz 2 WEG .. eingeschränkt ist. ...«
Abl. Anmerkung von W. Dürr, Berlin, in WM 1988 Nr. 8 S. 275.
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