»... Überwiegend wird angenommen, daß Stimmenthaltungen in Wohnungseigentümerversammlungen wie Ablehnungen zu zählen sind (vgl. OLG Celle in NJW 58, 307; KG in NJW 78, 1439 [hier: I (152) 69 b]; BayObLG in Rpfleger 79, 66; OLG Frankfurt. in OLGZ 80, 163 ..) .. . Gegenteiliger Auffassung ist eine Mindermeinung (vgl. OLG Celle in Rpfleger 83, 271 [obiter dictum] ..). Sie ist der Ansicht, angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzl. Bestimmung könne es bei einer dem allgemeinen Sprachgebrauch folgenden Auslegung des vom Gesetzgeber allein benutzten Begriffs »Stimmenmehrheit« für die Frage der Mehrheit nur auf die wirklich abgegebenen Stimmen ankommen. ...
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|