KG vom 21.04.1981
8 W RE Miet 1397/81
Normen:
BGB § 564b Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
KG, HdM Nr. 3
NJW 1981, 2470
WuM 1981, 154
ZMR 1981, 243
ZMR 1981, 253

KG - 21.04.1981 (8 W RE Miet 1397/81) - DRsp Nr. 1993/1632

KG, vom 21.04.1981 - Aktenzeichen 8 W RE Miet 1397/81

DRsp Nr. 1993/1632

»Das Recht des Vermieters, ein Mietverhältnis über Wohnraum innerhalb der von ihm selbst bewohnten Wohnung aufgrund des § 564 b Abs. 4 S. 3 BGB zu kündigen, ist auch dann gegeben, wenn die Wohnung in einem Mehrfamilienhaus liegt.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 4 S. 3;

Das Landgericht Berlin hat dem Kammergericht mit dem Beschluß vom 10. März 1981 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Steht dem Vermieter das Sonderkündigungsrecht nach § 564 b Abs. 4 S. 3 BGB auch dann zu, wenn die von ihm bewohnte und zum Teil abvermietete Wohnung in einem Mehrfamilienhaus liegt?

Der Vorlagebeschluß ist nach Art. III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1248/GVBl. f. Bln. 1968 S. 263) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657/GVBl. f. Bln. S. 1131) zulässig. Bei der vorgelegten Rechtsfrage handelt es sich um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung; über sie ist durch Rechtsentscheid offensichtlich noch nicht entscheiden worden. Die Rechtsfrage ist für die Entscheidung des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren erheblich.

II. Über die Rechtsfrage ist in der aus der Beschlußformel ersichtlichen Weise zu entscheiden.