KG vom 22.06.1981
8 W RE Miet 4340/80
Normen:
BGB § 541b;
Fundstellen:
KG, HdM Nr. 4
NJW 1981, 2307
WuM 1981, 198
ZMR 1981, 309

KG - 22.06.1981 (8 W RE Miet 4340/80) - DRsp Nr. 1993/1631

KG, vom 22.06.1981 - Aktenzeichen 8 W RE Miet 4340/80

DRsp Nr. 1993/1631

»Bei der Prüfung der Frage, ob einem Mieter die Duldung von Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Wohnräume gem. § 541 a Abs. 2 BGB zugemutet werden kann, ist im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls a) die nach Durchführung der Maßnahmen in Betracht kommende Mieterhöhung zu berücksichtigen, b) zur berücksichtigen, ob die Verbesserung objektiv in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erwartenden Mieterhöhung steht.«

Normenkette:

BGB § 541b;

I. Das Landgericht Berlin hat dem Kammergericht gem. Art. III Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 5. Juni 1980 folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

Ist bei der Prüfung der Frage, ob einem Mieter die Duldung von Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume gem. § 541 a Abs. 2 BGB zugemutet werden kann, auch die nach Durchführung der Maßnahmen nach dem Klagevortrag auf den Mieter zukommende Mietzinserhöhung zu berücksichtigen?

Wenn ja, ist dabei von Bedeutung, um welchen Anteil die bisherige Kaltmiete sich erhöht, oder ist darauf abzustellen, ob der Mieter auch die erhöhte Miete ohne wesentliche Beeinträchtigung seines Lebenszuschnitts aufbringen kann?