Die Einzäunung der Sondernutzungsflächen der AntrG. stellt keine bloße Vervollständigung der Wohnanlage dar. ... Aus dem Inhalt des Sondernutzungsrechts, das in der Teilungserklärung als dinglich wirkendes Recht begründet worden ist, ergibt sich keine Befugnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Umzäunung der ihm zugewiesenen Fläche. ...
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