KG vom 24.06.1983
8 W RE Miet 3712/82
Normen:
BMietG § 26, § 29a, § 30, § 31, § 32;
Fundstellen:
KG, HdM Nr. 12
WuM 1983, 283
ZMR 1984, 239

KG - 24.06.1983 (8 W RE Miet 3712/82) - DRsp Nr. 1993/1621

KG, vom 24.06.1983 - Aktenzeichen 8 W RE Miet 3712/82

DRsp Nr. 1993/1621

»1. Die Vereinbarung eines angemessenen Möblierungszuschlags für die mietweise Mitüberlassung von Einrichtungsgegenständen bei der Vermietung einer möblierten preisgebundenen Altbauwohnung ist mietpreisrechtlich zulässig. 2. Die Vereinbarung einer Kaution ist für die im Zusammenhang mit der Vermietung einer preisgebundenen Altbauwohnung mietweise überlassenen Einrichtungsgegenstände ist insoweit preisrechtlich zulässig, als die Höhe der Kaution dem Wert der Möbel bei der Überlassung etwa entspricht. 3. Im übrigen wird der Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt.«

Normenkette:

BMietG § 26, § 29a, § 30, § 31, § 32;

I. Das Landgericht Berlin hat dem Kammergericht gem. Artikel III Abs. 1 S. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (3.MRÄndG) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 folgende Rechtsfragen zum Rechtsentscheid vorgelegt:

1. Liegt eine preisrechtlich unzulässige Leistung im Sinne des § 29 a 1. BMietG vor, wenn der Mieter einer möblierten preisgebundenen Altbauwohnung für die Möblierung eine Kaution an den Vermieter zahlt?

2. Ist die Frage zumindest insoweit zu bejahen, als eine solche Kaution den Wert der Möbel im Zeitpunkt ihrer Überlassung übersteigt?