KG vom 25.02.1981
8 W RE Miet 5071/80
Normen:
BGB § 564b Abs. 1, § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
KG, HdM Nr. 2
NJW 1981, 1048
WuM 1981, 81
ZMR 1981, 154

KG - 25.02.1981 (8 W RE Miet 5071/80) - DRsp Nr. 1993/1633

KG, vom 25.02.1981 - Aktenzeichen 8 W RE Miet 5071/80

DRsp Nr. 1993/1633

»Für die Annahme eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 564 b Abs. 1 BGB) genügt es nicht, wenn der Erwerber eines Hauses und nunmehrige Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses über eine in dem Haus belegene Wohnung nur damit begründet, daß er das Haus erworben hat, um in seinem Eigentum wohnen zu können und nicht mehr Mieter sein zu müssen.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 1, § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;

Das Landgericht Berlin hat dem Kammergericht mit dem Beschluß vom 30. Oktober 1980 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Liegt ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 564 b Abs. 1 BGB vor, wenn der Erwerber eines Hauses dem darin wohnenden Mieter das Mietverhältnis über die Wohnung mit der Begründung kündigt, er habe das Haus erworben, um in seinem Eigentum wohnen zu können und nicht mehr Mieter zu sein?

Der Vorlagebeschluß ist nach Art. III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I . 1248/GVBl. für Berlin 1968, S. 263) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657/GVBl. für Berlin S. 131) zulässig. Bei der vorgelegten Rechtsfrage handelt es sich um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung; über sie ist durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden worden.

Die Parteien haben zu dem Vorlagebeschluß Stellung genommen.