KG vom 28.05.1981
8 W RE Miet 4712/81
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 5; BGB § 535, § 536 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)236f
KG, HdM Nr. 8
WuM 1982, 293
ZMR 1982, 318

KG - 28.05.1981 (8 W RE Miet 4712/81) - DRsp Nr. 1992/7454

KG, vom 28.05.1981 - Aktenzeichen 8 W RE Miet 4712/81

DRsp Nr. 1992/7454

1. Bei der Prüfung der Frage, ob einem Wohnungsmieter eine Duldung von Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume gem. § 541 a Abs. 2 S. 1 BGB zugemutet werden kann, ist die Möglichkeit, Wohngeld in Anspruch zu nehmen, mit zu berücksichtigen. 2. Das Wohngeld ist als Teil des Gesamtnettoeinkommens des Mieters zu behandeln. Macht der Mieter von dem ihm zustehenden Anspruch auf Wohngeld keinen Gebrauch, muß er sich wegen der Duldungspflicht so behandeln lassen, als würde ihm Wohngeld gewährt. 3. Der Umfang der Duldungspflicht bestimmt sich nicht danach, ob der Mieter die durch die Wertverbesserung bedingte Mieterhöhung im wesentlichen mit dem Wohngeld auffangen kann. Sondern es gelten die Grundsätze, die im Rechtsentscheid vom 22. Juni 1981 aufgestellt sind.

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 5; BGB § 535, § 536 ;