Der Kläger bewohnt aufgrund eines am 22. August 1973 geschlossenen Mietvertrages die im Hause B., 1000 Berlin 19, im Erdgeschoß rechts belegene, preisgebundene Altbauwohnung. Die Beklagten waren zunächst Eigentümer des gesamten Grundstücks. Anfang 1983 bildeten sie an dem Gebäude Wohnungseigentum, wobei Sondereigentum für 6 Wohnungen begründet wurde. Danach waren zu den bereits vorhandenen 4 Wohnungen des Gebäudes aufgrund der Teilungserklärung 2 weitere Wohnungen zu errichten. Eine dieser noch nicht fertiggestellten Wohnungen soll in dem Dachgeschoßraum des Hauses errichtet werden, das zum Teil dem Kläger, zum Teil mit einer der übrigen, bereits vorhandenen Wohnung, vermietet ist. Eigentümer der Wohnung des Klägers und der im Dachgeschoß zu errichtenden weiteren Wohnung sind die Beklagten.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 1983 haben die Beklagten von dem Kläger aufgrund von §
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