KG - Urteil vom 07.11.2007
11 U 16/07
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 151 Satz 1 ; AVBWasserV § 2 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 7 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 180
NJW-RR 2008, 966
WuM 2008, 51
ZMR 2008, 649
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 426/06

KG - Urteil vom 07.11.2007 (11 U 16/07) - DRsp Nr. 2008/125

KG, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 11 U 16/07

DRsp Nr. 2008/125

(Haftung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Entgelte für die Trinkwasserbelieferung und Schmutzwasserentsorgung] 1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der AVBWasserV und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsunternehmens kommt ein Versorgungsvertrag mit allen Wohnungseigentümern einer WEG zustande, aus dem diese als Gesamtschuldner haften. 2. Durch die Entnahme von Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme aus dem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens kommt ein Vertrag durch Annahme der Realofferte des Unternehmens durch sozialtypisches Verhalten zustande.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 151 Satz 1 ; AVBWasserV § 2 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 7 ;

Entscheidungsgründe:

(Auf die Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.)

Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache - mit Ausnahme der geltend gemachten Zinsen - im Berufungsrechtszug einseitig für erledigt hat, war die Berufung wie erkannt zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1.