(Auf die Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.)
Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache - mit Ausnahme der geltend gemachten Zinsen - im Berufungsrechtszug einseitig für erledigt hat, war die Berufung wie erkannt zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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