FG Münster - Urteil vom 09.05.2012
10 K 4079/10 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs 1 Nr 1; EStG § 63 Abs 1 Nr 1; EStG § 32 Abs 1 Nr 1; EStG § 64 Abs 2 Satz 1; BKKG § 3 Abs 2 Satz 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 1 Buchst z; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 11 ff.; VO (EG) Nr. 987/2009 Art 97; BGB § 133;

Kindergeldanspruch eines berufstätigen Vaters in Deutschland für eine bei der geschiedenen, nicht berufstätigen Mutter in Ungarn lebende Tochter

FG Münster, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 10 K 4079/10 Kg

DRsp Nr. 2012/14697

Kindergeldanspruch eines berufstätigen Vaters in Deutschland für eine bei der geschiedenen, nicht berufstätigen Mutter in Ungarn lebende Tochter

1) "Hebt" die Kindergeldkasse vermeintlich gewährtes Kindergeld durch Bescheid "auf", obwohl für den betroffenen Zeitraum kein Kindergeld bewilligt worden war, so ist diese Entscheidung als Ablehnung des Kindergeldantrags auszulegen. 2) Für eine in Ungarn bei der geschiedenen, nicht berufstätigen Mutter lebende Tochter eines Arbeitnehmers in Deutschland besteht ein Kindergeldanspruch, der nicht durch einen vorrangigen Kindergeldanspruch der Mutter ausgeschlossen ist, solange diese dort nicht berufstätig ist. Wenn die Mutter dort eine Berufstätigkeit aufnimmt und aufgrund dessen eine eigene Berechtigung für ungarische Familienleistungen erwirbt, besteht noch ein Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld.

Normenkette:

EStG § 62 Abs 1 Nr 1; EStG § 63 Abs 1 Nr 1; EStG § 32 Abs 1 Nr 1; EStG § 64 Abs 2 Satz 1; BKKG § 3 Abs 2 Satz 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 1 Buchst z; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 11 ff.; VO (EG) Nr. 987/2009 Art 97; BGB § 133;

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist, ob der Kläger für die Monate Mai 2010 bis Oktober 2010 einen Anspruch auf Kindergeld für seine in Ungarn lebende Tochter hat.

Der Kläger lebt in Deutschland und ist seit dem 01.09.1992 als Arbeitnehmer bei der Fa. X beschäftigt.