I.
Kläger und Beklagte sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Beklagten, denen die Sondereigentumseinheit Nr. 20, verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 331, 30/1000stel gehört, haben seit 1991 ihr Hausgeld nur teilweise gezahlt. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.1.2006 fassten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 mehrheitlich folgenden Beschluss:
Die Versammlung möge beschließen, von den Eigentümern C., gemäß § 18 Abs. 1 und 3 WEG, die Veräußerung ihres Teileigentums Nr. 20 zu verlangen. Des Weiteren den bestehenden Anspruch durchzusetzen.
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