OLG München - Beschluss vom 25.04.2007
32 Wx 52/07
Normen:
WEG § 46 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 3 bis 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2007, 492
WuM 2007, 349
ZMR 2008, 231
Vorinstanzen:
LG München II, vom 06.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 4817/06
AG Wolfratshausen, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 8/06

Klärung der Zuständigkeit in der Beschwerdeinstanz bei Klageantrag zum Prozessgericht und Verfahrenseröffnung durch Wohnungseigentumsgericht

OLG München, Beschluss vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 32 Wx 52/07

DRsp Nr. 2007/8784

Klärung der Zuständigkeit in der Beschwerdeinstanz bei Klageantrag zum Prozessgericht und Verfahrenseröffnung durch Wohnungseigentumsgericht

»Die Frage, ob das Prozessgericht oder das Wohnungseigentumsgericht zuständig ist, ist vom Gericht der Hauptsache auch noch in der Beschwerdeinstanz zu prüfen, wenn das erstinstanzliche Gericht trotz eindeutigen Klageantrags zum Prozessgericht das Verfahren als Wohnungseigentumsgericht geführt hat, ohne vorab über die Frage der Verfahrenszuständigkeit zu entscheiden.«

Normenkette:

WEG § 46 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 3 bis 5 ;

Gründe:

I.

Kläger und Beklagte sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Beklagten, denen die Sondereigentumseinheit Nr. 20, verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 331, 30/1000stel gehört, haben seit 1991 ihr Hausgeld nur teilweise gezahlt. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.1.2006 fassten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 mehrheitlich folgenden Beschluss:

Die Versammlung möge beschließen, von den Eigentümern C., gemäß § 18 Abs. 1 und 3 WEG, die Veräußerung ihres Teileigentums Nr. 20 zu verlangen. Des Weiteren den bestehenden Anspruch durchzusetzen.