BGH - Urteil vom 07.02.2014
V ZR 25/13
Normen:
BGB § 1004; WEG § 14 Nr. 1; WEG § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 1049
MDR 2014, 453
MietRB 2014, 104
MietRB 2014, 105
NJW 2014, 1090
NJW 2014, 6
NZM 2014, 245
WM 2014, 1303
ZMR 2014, 554
ZfBR 2014, 360
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 740 C 1/11
LG Hamburg, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 55/12

Klage bei eigenmächtiger Errichtigung einer Terrassenüberdachung durch einen Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 07.02.2014 - Aktenzeichen V ZR 25/13

DRsp Nr. 2014/3813

Klage bei eigenmächtiger Errichtigung einer Terrassenüberdachung durch einen Wohnungseigentümer

Eine von einem Wohnungseigentümer eigenmächtig vorgenommene bauliche Maßnahme (hier: Terrassenüberdachung) begründet einen Nachteil für alle Wohnungseigentümer, wenn sie die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erschwert; eine angebotene finanzielle Kompensation lässt den Nachteil nicht entfallen, sondern kann nur als Mittel dienen, um die anderen Wohnungseigentümer zu der Erteilung der Zustimmung zu bewegen. Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, sind im Interesse einer geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einheitlich geltend zu machen; es besteht - anders als bei Ansprüchen gemäß § 1004 BGB - eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, und zwar auch für Wiederherstellungsansprüche gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB (Fortführung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 f.).

Tenor