FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.05.2015
6 K 3640/13
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 7 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 4; BGB § 133; BGB § 157;

Körperschaftsteuerliche Zulässigkeit von Negativ-Tantiemen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen 6 K 3640/13

DRsp Nr. 2015/18735

Körperschaftsteuerliche Zulässigkeit von Negativ-Tantiemen

1. Die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Gehaltskomponente im Rahmen der Geschäftsführervergütung ist üblich und daher im Regelfall auch steuerrechtlich anzuerkennen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Tantieme durch die Vereinbarung eindeutig festgelegt wird. 2. Dies gilt auch dann, wenn Verlustrückträge in die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme miteinbezogen werden und die negative Tantieme von den schon erdienten, aber einbehaltenen und noch nicht an die Geschäftsführer ausbezahlten Tantiemeanteilen in Abzug gebracht werden. 3. Lässt sich der Inhalt eines Vertrages zweifelsfrei durch Auslegung ermitteln, sind die Voraussetzungen für eine vGA wegen unklarer Vertragsregelungen nicht erfüllt.

1. Der Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom 28. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2013 wird in der Weise abgeändert, dass die Körperschaftsteuer um 8.488 EUR auf 10.119 EUR herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.