BGH - Urteil vom 22.03.2024
V ZR 81/23
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NWB 2024, 974
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 20.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 482 C 5657/21
LG Lüneburg, vom 21.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 56/22

Kompetenz der Wohnungseigentümer zur Beschließung einer von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichenden Verteilung für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 22.03.2024 - Aktenzeichen V ZR 81/23

DRsp Nr. 2024/4163

Kompetenz der Wohnungseigentümer zur Beschließung einer von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichenden Verteilung für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

a) Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen. Das gilt auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden.