BGH - Urteil vom 10.11.2017
V ZR 184/16
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2018, 787
MietRB 2018, 77
NJW 2018, 1309
ZMR 2018, 234
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen C 41/13 WEG
LG Hamburg, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 72/15

Kompetenzeinräumung gegenüber Mitgliedern von Untergemeinschaften zum Beschluss der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen unter Ausschluss der anderen Eigentümer; Gleichzeitige Bestimmung der Kostentragung allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft im Innenverhältnis; Kompetenzeinräumung auf Grundlage der Gemeinschaftsordnung für eine Mehrhausanlage

BGH, Urteil vom 10.11.2017 - Aktenzeichen V ZR 184/16

DRsp Nr. 2018/1407

Kompetenzeinräumung gegenüber Mitgliedern von Untergemeinschaften zum Beschluss der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen unter Ausschluss der anderen Eigentümer; Gleichzeitige Bestimmung der Kostentragung allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft im Innenverhältnis; Kompetenzeinräumung auf Grundlage der Gemeinschaftsordnung für eine Mehrhausanlage

Durch die Gemeinschaftsordnung für eine Mehrhausanlage kann den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften die Kompetenz eingeräumt werden, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu beschließen, die ein zu der jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen, wenn zugleich bestimmt wird, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Innenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft zu tragen sind.

Tenor

Die Revision gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 20. Juli 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Zu der Anlage gehören mehrere Häuser, für die jeweils Untergemeinschaften gebildet wurden. In § 4 der Gemeinschaftsordnung (nachfolgend GO) heißt es: