LG Berlin, vom 06.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 514/04
Konkretisierung der Mängel bei Aufforderung zur Beseitigung von Schönheitsreparaturen
KG, Urteil vom 22.01.2007 - Aktenzeichen 12 U 28/06
DRsp Nr. 2007/22206
Konkretisierung der Mängel bei Aufforderung zur Beseitigung von Schönheitsreparaturen
»Jedenfalls dann, wenn der Mieter vor seinem Auszug Schönheitsreparaturen vorgenommen hat und der Vermieter Beanstandungen erhebt, muss der Vermieter im Rahmen der Leistungsaufforderung nach § 281BGB die konkreten Mängel darlegen und den beanstandeten Zustand beschreiben, damit der Mieter erkennen kann, inwieweit der Vermieter den Vertrag als nicht erfüllt ansieht. Die bloße Angabe, dass die ausgeführten Schönheitsreparaturen nicht fachgerecht seien, ist eine Bewertung ohne Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen und daher unzureichend.«