AG Düsseldorf - Urteil vom 11.04.1983
27 C 552/82
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
WuM 1986, 306

Kosten der Treppenreinigung

AG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.1983 - Aktenzeichen 27 C 552/82

DRsp Nr. 2001/10266

Kosten der Treppenreinigung

Haben die Mieter sich mietvertraglich verpflichtet, im Wechsel das Treppenhaus zu reinigen, so ist der Vermieter, auch wenn diese Pflicht nicht befolgt wird, nicht berechtigt, einseitig ein Entgelt für die unterlassene Treppenreinigung zu verlangen.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 20.6.1972 hat die Beklagte von der Klägerin eine Wohnung im Hause ..., D., angemietet.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 17.6.1981 an die Mieter des Hauses mitgeteilt, das Treppenhaus sei in der Vergangenheit von mehreren Mietern nicht entsprechend der mietvertraglichen Hausordnung regelmäßig gereinigt worden. Sie sehe sich daher gezwungen, die Reinigungstätigkeit ab 1.8.1981 gegen Bezahlung durchführen zu lassen, wobei auf jeden Mieter ein monatlicher Unkostenanteil von 11,50 DM entfalle. Sie behauptet, dieses Schreiben auch in den Briefkasten der Beklagten eingeworfen zu haben.

Mit der Klage begehrt sie von der Beklagten die Zahlung monatlicher Treppenreinigungskosten für die Zeit von August 1981 bis einschließlich November 1982.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 184,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.4.1982 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.