BFH - Urteil vom 09.08.2001
III R 6/01
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 2002, 86
BFH/NV 2002, 249
BFHE 196, 492
BStBl II 2002, 240
DB 2002, 353
NJW 2002, 1598
NZM 2002, 397
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 09.08.2001 - Aktenzeichen III R 6/01

DRsp Nr. 2002/857

Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

»Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn durch ein vor Durchführung der Maßnahme erstelltes amtliches Gutachten nachgewiesen ist, dass eine Sanierung zur Beseitigung einer von der Fassade ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der Freisetzung von Asbestfasern in das Innere des Hauses unverzüglich erforderlich ist.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe: