FG Köln - Einzelrichterurteil vom 04.10.2001
15 K 6326/98
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 2 ;

Kosten eines verlorenen Räumungsprozesses

FG Köln, Einzelrichterurteil vom 04.10.2001 - Aktenzeichen 15 K 6326/98

DRsp Nr. 2002/9471

Kosten eines verlorenen Räumungsprozesses

1. Kosten einer gegen den Steuerpflichtigen erfolgreich erhobenen Räumungsklage stellen mangels Zwangsläufigkeit dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn sich das existentielle Wohnbedürfnis unter zumutbaren Bedingungen auch in einer anderen Wohnung befriedigen lässt.2. Zur Frage, welche Umstände die Annahme rechtfertigen, das existentielle Wohnbedürfnis lasse sich unter zumutbaren Bedingungen nicht auch in einer anderen Wohnung befriedigen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen der Kläger im Zusammenhang mit einem verlorenen Mietprozess und der anschließenden Zwangsräumung der von den Kläger bewohnten Wohnung sowie von Aufwendungen für den Eigenanteil an verschreibungspflichtigen Medikamenten.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger ist Journalist, der seit 1990 bis heute keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt; die Klägerin ist nicht selbständig tätig. Beide haben zwei Töchter, die 19.. (...) bzw. 19.. (...) geboren sind.