BGH - Beschluss vom 14.01.2010
I ZB 34/09
Normen:
ZPO § 765a; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 7/09
AG Göppingen, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 379/09

Kostentragung für ein Vollstreckungsschutzverfahren (Räumungsschutzverfahren)

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen I ZB 34/09

DRsp Nr. 2010/2515

Kostentragung für ein Vollstreckungsschutzverfahren (Räumungsschutzverfahren)

Besteht bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für den Betroffenen, kann dies die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO rechtfertigen, wenn dieser Gefahr nicht auf andere Weise wirksam begegnet werden kann.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 765a; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe:

I. Der Gläubiger betreibt aus einem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Göppingen vom 19. November 2008 die Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner. Der Schuldner hat gegen die vom Gerichtsvollzieher auf den 22. April 2009 anberaumte Zwangsräumung Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragt, weil bei ihm im Falle einer zwangsweise durchgeführten Räumung eine akute Suizidgefahr bestehe, die nur durch seinen Verbleib in dem zu räumenden Wohnhaus abgewendet werden könne. Der Gläubiger ist der beantragten Gewährung von Räumungsschutz entgegengetreten.