OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.11.2007
8 W 404/07
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 ; WEG § 16 ; WEG § 21 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 44
OLGReport-Stuttgart 2008, 169
WuM 2008, 44
ZMR 2008, 243
Vorinstanzen:
LG Stuttgart 2 T 282/07 - 14.09.2007 AG Stuttgart-Bad Cannstatt 10 GR 8/07,

Kostentragungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Austausch defekter Regelungsteile und Thermostatventile einer Fußbodenheizung in ETW?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 8 W 404/07

DRsp Nr. 2007/22743

Kostentragungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Austausch defekter Regelungsteile und Thermostatventile einer Fußbodenheizung in ETW?

»Thermostatventile und sonstige Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme dienen - auch - dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und sind deshalb Gemeinschaftseigentum. Die Kosten für ihre Reparatur und den Austausch sind Kosten der Verwaltung.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 ; WEG § 16 ; WEG § 21 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin, die Mitglied der Antragsgegnerin ist, verlangt von dieser die Erstattung von Kosten in Höhe von 1543,97 EUR, die ihr auf Grund eines Defekts verschiedener Regelungsteile und der Thermostatventile der in ihrer Wohnung installierten Fußbodenheizung entstanden sind. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus drei Handwerkerrechnungen vom Januar und Dezember 2005.