KG - Beschluss vom 19.04.2018
8 U 169/15
Normen:
BGB § 535; BGB § 543 Abs. 1 S. 1; BGB § 543 Abs. 3; BGB § 314 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 305/14

Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen Nichtzahlung der Kaution

KG, Beschluss vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 8 U 169/15

DRsp Nr. 2019/3969

Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen Nichtzahlung der Kaution

1. Die unterbliebene Zahlung der Kaution stellt bei einem Gewerberaummietvertrag einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 543 Abs. 1 BGB dar. Dabei muss der Vermieter sich nicht darauf verweisen lassen, die Kaution einzuklagen. 2. Es stellt eine angemessene Frist i.S. von § 314 Abs. 3 BGB dar, wenn der Vermieter das Mietverhältnis 13 Monate nach dessen Beginn kündigt, weil der Mieter die Kaution trotz Mahnung nicht bezahlt hat.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2015 - 32 O 305/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 4.858,75 EUR nebst anteiliger Zinsen auf den Betrag von 3.887,00 EUR seit dem 1. Januar 2016 und auf den Betrag von 971,75 EUR seit dem 1. Januar 2017 sowie in Höhe von 13.600,62 EUR nebst Zinsen auf den Betrag von 12.200,62 EUR ab dem 30. Juli 2015, auf den Betrag von 1.200,00 EUR ab dem 1. Januar 2016 und auf den Betrag von 200,00 EUR seit dem 1. Januar 2017 teilweise in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.