KG - Urteil vom 12.04.2010
8 U 175/09
Normen:
BGB § 132 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 603/08

Kündigung eines Mietverhältnisses gegenüber einer GmbH mit nicht zu ermittelndem Geschäftssitz

KG, Urteil vom 12.04.2010 - Aktenzeichen 8 U 175/09

DRsp Nr. 2010/13622

Kündigung eines Mietverhältnisses gegenüber einer GmbH mit nicht zu ermittelndem Geschäftssitz

Stellt eine GmbH ihre Geschäftstätigkeit auf dem von ihr angemieteten Grundstück ein und lässt sich ihr derzeitiger Geschäftssitz nicht ermitteln, kann allein hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass das Mietverhältnis aufgrund einer stillschweigend zustande gekommenen Vereinbarung beendet worden ist oder die GmbH auf den Zugang einer Kündigungserklärung verzichtet hat. Dem Vermieter steht es in einem solchen Fall frei, eine etwaige fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 132 Abs. 2 BGB öffentlich zustellen zu lassen.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. Juli 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 132 Abs. 2;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Die Berufung ist unbegründet, soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der von ihm innegehaltenen Grundstücksfläche, die nördlich und westlich an die Halle 10, B###### D## ## (Flurstück ##), ### B###, mit einer Breite von ca. 8 m angrenzt und eine Größe von ca. 350 qm aufweist.