Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. Juli 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Die Berufung ist unbegründet, soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der von ihm innegehaltenen Grundstücksfläche, die nördlich und westlich an die Halle 10, B###### D## ## (Flurstück ##), ### B###, mit einer Breite von ca. 8 m angrenzt und eine Größe von ca. 350 qm aufweist.
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