OLG Nürnberg - Beschluss vom 11.11.2020
3 U 3284/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 7993/18

Kündigung eines Mietvertrages wegen baulicher Umgestaltung von KellerräumenHeilung eines unzulässigen TeilurteilsErklärung einer außerordentlichen Kündigung binnen angemessener Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund für Gewerberaummiete

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.11.2020 - Aktenzeichen 3 U 3284/20

DRsp Nr. 2021/300

Kündigung eines Mietvertrages wegen baulicher Umgestaltung von Kellerräumen Heilung eines unzulässigen Teilurteils Erklärung einer außerordentlichen Kündigung binnen angemessener Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund für Gewerberaummiete

Bei einer Klage und Widerklage muss ein (zunächst) unzulässiges Teilurteil nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen im Teilurteil und Schlussurteil kommen kann. Eine derartige Heilung kann auch dann angenommen werden, wenn das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichts teilt, wonach der mit der Klage geltend gemachte Anspruch unabhängig von dem mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch der Beklagten besteht, weil bei mehreren in der Klage vorgebrachten Kündigungsgründen bereits die Gründe die (dem Räumungsanspruch zugrundeliegende) Kündigung rechtfertigen, die für den Widerklageanspruch nicht maßgeblich sind. Zu den Anforderungen der Erklärung einer außerordentlichen Kündigung binnen angemessener Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund im Bereich der Gewerberaummiete.

Tenor

1. 2.