BGH - Urteil vom 18.02.2015
VIII ZR 186/14
Normen:
BGB § 569 Abs. 2; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 7
MietRB 2015, 129
NJW 2015, 1239
ZMR 2015, 2
ZMR 2015, 376
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 1355/13
LG Düsseldorf, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 240/13

Kündigung eines Wohnungs-MMietverhältnisses wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus

BGH, Urteil vom 18.02.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 186/14

DRsp Nr. 2015/4997

Kündigung eines Wohnungs-MMietverhältnisses wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus

Zur Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 569 Abs. 2; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Der 75-jährige Beklagte ist seit 40 Jahren Mieter einer Wohnung der Klägerin in D. . Die Mieträume waren ihm zunächst als Hausmeisterwohnung überlassen worden. Nach Kündigung des Hausmeistervertrages schlossen die Parteien unter dem 29. Dezember 2008 einen Wohnraummietvertrag auf unbestimmte Zeit zu einer monatlichen Miete von 250 €. Außer der Wohnung des Beklagten wird in dem Mehrfamilienhaus nur noch ein kleines Appartement zu Wohnzwecken genutzt; die übrigen Räume sind inzwischen zu Büros umgewandelt.