BFH - Urteil vom 05.09.2001
X R 50/99
Normen:
FördG § 7 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 ; EStG § 10e Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2519
BB 2002, 711
BFH/NV 2002, 109
BFHE 196, 524
BStBl II 2002, 14
DB 2001, 2531
NJW 2002, 2976
NZM 2002, 308
Vorinstanzen:
FG Sachsen,

Kumulationsverbot bei der Wohneigentumsförderung

BFH, Urteil vom 05.09.2001 - Aktenzeichen X R 50/99

DRsp Nr. 2001/15977

Kumulationsverbot bei der Wohneigentumsförderung

»Die die Höchstbemessungsgrundlage für die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG übersteigenden Kosten für die Herstellung einer eigengenutzten Wohnung sind nicht nach § 7 FördG begünstigt.«

Normenkette:

FördG § 7 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 ; EStG § 10e Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie erwarben im Jahr 1993 im Beitrittsgebiet ein Grundstück und bebauten es mit einem Wohn- und Geschäftshaus (Büroeinheit --Sondereigentum-- und zwei Eigentumswohnungen), für dessen Herstellung ihnen Rechnungen über insgesamt 541 946,05 DM erteilt wurden. Eine Eigentumswohnung nutzten die Kläger seit der Fertigstellung am 28. Dezember 1995 zu eigenen Wohnzwecken. Die andere Eigentumswohnung und die Büroeinheit, die im Streitjahr noch nicht fertiggestellt waren, sollten vermietet werden.