LG Lüneburg - Urteil vom 20.06.2001
6 S 36/01
Normen:
BGB § 209 Abs. 1 § 558 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)795a-b
ZMR 2001, 713

Kurze Verjährungsfrist für den Anspruch auf anteilige (quotenmäßige) Abgeltung von Schönheitsreparaturen

LG Lüneburg, Urteil vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 6 S 36/01

DRsp Nr. 2003/16762

Kurze Verjährungsfrist für den Anspruch auf anteilige (quotenmäßige) Abgeltung von Schönheitsreparaturen

1. Der Anspruch des Vermieters auf anteiligen Ersatz der Kosten für zu erwartende Schönheitsreparaturen (aufgrund einer sogen. Quoten- oder Abgeltungsklausel) verjährt nach § 558 Abs. 1 BGB in sechs Monaten. 2. Die Verjährung eines solchen Anspruchs wird nicht durch die Klage auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen unterbrochen.

Normenkette:

BGB § 209 Abs. 1 § 558 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp I(133)795a-b
ZMR 2001, 713