Kurze Verjährungsfrist für den Anspruch auf anteilige (quotenmäßige) Abgeltung von Schönheitsreparaturen
LG Lüneburg, Urteil vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 6 S 36/01
DRsp Nr. 2003/16762
Kurze Verjährungsfrist für den Anspruch auf anteilige (quotenmäßige) Abgeltung von Schönheitsreparaturen
1. Der Anspruch des Vermieters auf anteiligen Ersatz der Kosten für zu erwartende Schönheitsreparaturen (aufgrund einer sogen. Quoten- oder Abgeltungsklausel) verjährt nach § 558 Abs. 1BGB in sechs Monaten.2. Die Verjährung eines solchen Anspruchs wird nicht durch die Klage auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen unterbrochen.