LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.04.2012
6 Sa 397/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; MTV § 17; TV-L § 23 Abs. 2; TV-L § 34 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1451/10

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.04.2012 (6 Sa 397/11) - DRsp Nr. 2012/11025

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 397/11

DRsp Nr. 2012/11025

Jubiläumszuwendung bei Vorbeschäftigung im Konzern; unbegründete Zahlungsklage bei fehlender Rechtsnachfolge aufgrund staatlicher Errichtung als Anstalt öffentlichen Rechts1. Rechtsvorgänger ist der vorige Inhaber einer Rechtsposition und damit der Rechtsträger, der in zeitlicher Hinsicht vor einer anderen Rechtsträgerin Inhaber eines bestimmten Rechts war; eine Rechtsnachfolge setzt voraus, dass eine Rechtsstellung dergestalt auf eine Dritte übergeht, dass der bisherige Inhaber der Rechtsstellung, der Rechtsvorgänger, aus dieser ausscheidet und damit kein neues Recht sondern eine bereits bestehende Rechtsstellung auf eine andere Person übergeht. 2. Wer eine Gesellschaft oder Anstalt gründet, ist nicht ihr Rechtsvorgänger sondern schafft einen neuen Rechtsinhaber; damit liegt kein Fall der Rechtsnachfolge vor.