Die Parteien streiten um die Einräumung des Besitzes an einem Hausgrundstück in B.
Mit notariellem Vertrag vom 23.04.1976 (..., B., URNr. 1392/1976) hat der Beklagte den Klägern aus dem Grundstück Fl.Nr. 43 ... vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bayreuth für St. Johannis, B. Blatt ... eine Teilfläche zu 117 qm und einen Miteigentumsanteil zu 1/4 an einer weiteren Teilfläche von 131,80 qm mit einem noch zu errichtenden Wohngebäude und der Hälfte einer Doppelstockgarage verkauft. Der Kaufvertrag enthält folgende für diesen Rechtsstreit wesentliche Bestimmungen:
III.
...
Der Gesamtkaufpreis beträgt also 135.600 DM; er ist ein Festpreis. In ihm sind die vollständigen Erschließungskosten und die Herstellkosten für Anschlüsse an öffentliche Versorgungsleitungen und für die Gehsteigherstellung enthalten. Sie werden nicht gesondert abgerechnet. Der Verkäufer haftet dem Käufer dafür, dass er von der Stadt B. für solche Kosten nicht in Anspruch, genommen wird.
...
Die einzelnen Kaufpreisraten sind unter den vorgenannten Voraussetzungen wie folgt fällig:
1. nach Eintragung der Auflassungsvormerkung und Erteilung der Teilungsgenehmigung nach dem
40.680 DM,
2. nach Rohbaufertigstellung
37.968 DM,
3. nach Fertigstellung der Rohinstallation einschließlich Innenputz
23.730 DM,
4. nach Fertigstellung der Schreiner- und Glaserarbeiten
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