LG Frankfurt/Main vom 08.06.1984
2/9 T 586/83
Normen:
WEG § 28 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp I(152)110c
MDR 1985, 59

LG Frankfurt/Main - 08.06.1984 (2/9 T 586/83) - DRsp Nr. 1992/11095

LG Frankfurt/Main, vom 08.06.1984 - Aktenzeichen 2/9 T 586/83

DRsp Nr. 1992/11095

c. Bei Verwalterwechsel zum Jahresende obliegt die Abrechnung für das abgelaufene Jahr dem neuen Verwalter.

Normenkette:

WEG § 28 Abs.3;

»Nach § 28 Abs. 3 WohnEigG ist der Verwalter (erst) nach Abschluß des Kalenderjahres verpflichtet, eine Abrechnung zu erteilen. Da die Verpflichtung zur Jahresabrechnung 1980 erst im Jahre 1981 fällig wurde, gehört sie auch (nur) zu den Obliegenheiten des Jahres 1981 und ist deshalb allein Aufgabe des neuen Verwalters.