»Nach § 28 Abs. 3 WohnEigG ist der Verwalter (erst) nach Abschluß des Kalenderjahres verpflichtet, eine Abrechnung zu erteilen. Da die Verpflichtung zur Jahresabrechnung 1980 erst im Jahre 1981 fällig wurde, gehört sie auch (nur) zu den Obliegenheiten des Jahres 1981 und ist deshalb allein Aufgabe des neuen Verwalters.
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