LG Hamburg - Beschluss vom 15.09.1978
11 O 161/78

LG Hamburg - Beschluss vom 15.09.1978 (11 O 161/78) - DRsp Nr. 2001/12228

LG Hamburg, Beschluss vom 15.09.1978 - Aktenzeichen 11 O 161/78

DRsp Nr. 2001/12228

Gründe:

Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstands billigem Ermessen, die Kosten wie geschehen zwischen den Parteien zu verteilen. Die Kläger hätten danach nämlich nur den Mietzins für Oktober 1977 beanspruchen können und wären wegen der weitergehenden Mietzinsansprüche für November 1977 bis Januar 1978 voraussichtlich unterlegen gewesen. Dabei ist zugrundezulegen, dass sie ihre Pflicht, die Beklagten vor Konkurrenz zu schützen, schuldhaft verletzt hatten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Hamburg - 41 C 55/78 - wurden in der Tiefgarage zum Verkauf bestimmte Neu- oder Gebrauchtwagen durch einen Mitmieter abgestellt. Diese Fahrzeuge waren zum Teil (noch oder schon) mit Preisschildern versehen. Verschiedentlich sind dort vom Mitmieter Verkaufsgespräche geführt worden. Es liegt auf der Hand, dass hierdurch eine Konkurrenzsituation für den Gebrauchtwagenhandel der Beklagten geschaffen wurde, von der die Kläger oder doch deren Erfüllungsgehilfen Kenntnis hatten und die sie nicht abstellten. Die Kenntnis ergibt sich aus den verschiedenen Anzeigen und Hinweisen der Beklagten.