Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger kann nicht die durch den Erwerb des zweiten hälftigen Anteils des Grundstücks E. in H. entstandenen erhöhten Kapitalkosten gemäß § 5 MHG anteilig auf die Beklagte umlegen.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Ziff. 1 b MHG, wonach Voraussetzung für eine Umlage der Erhöhung der Kapitalkosten ist, dass sich der Zinssatz bei Mietverhältnissen, die nach dem 31. Dezember 1972 begründet worden sind, gegenüber dem bei Begründung maßgebenden Zinssatz erhöht hat. Wie schon das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt § 55 Abs. 1 Ziff. 1 b MHG begrifflich voraus, dass sich der Zinssatz für ein bei Begründung des Mietverhältnisses bestehendes dinglich gesichertes Darlehen erhöht. Um ein solches bereits bei Begründung des Mietverhältnisses bestehendes dinglich gesichertes Darlehen handelt es sich hier jedoch nicht. Denn der Mietvertrag wurde Ende Februar 1974 geschlossen und der Kläger hat den zweiten hälftigen Anteil des Grundstückes erst im Juni 1979 erworben. § 5 MHG soll dem Vermieter lediglich die Möglichkeit geben, die von ihm bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbare und daher nicht in die Mietzinskalkulation einfließende Mehrbelastung durch Zinserhöhungen anteilig auf die Mieter abzuwälzen.